Informationsveranstaltung Soziales: "Die Leistungen der Pflegeversicherung" mit S.Thielemannn, Sozialarbeiterin
75 Jahre Volkssolidarität - Konzert an der Elbe - Buntes Liederprogramm gestaltet vom Chor des Bürgertreffs Marie
Erzählcafé mit Wolfgang Quinger: "Meine Lehrzeit in der Schiffswerft"- Vortrag in Wort und Bild
UKB.: 1,00 €
Dekorative Herbstbastelei aus Naturmaterialien.
Wir gestalten Weihnachtsgestecke und Weidenkränze.
Unkostenbeitrag: 1,00 € zzgl. Material.
Ein spannendes Spiel in Gemeinschaft. Vorkenntnisse sind nicht notwendig. Probieren Sie es aus!
Ein Reisefilm, Teil 2, von Herrn Franke.
Ein spannendes Spiel in Gemeinschaft. Vorkenntnisse sind nicht notwendig. Probieren Sie es aus!
Für Fragen und Informationen
E-Mail: essen@volkssoli-dresden.de
Telefon: 0351 / 50 10 - 134 oder -119
Seit Januar 2022 sollen Pflegebedürftige bessergestellt werden, so der Beschluss des Bundestages vom Juni 2021. Damit Sie und Ihre Angehörigen wissen, welche Regelungen nun in Kraft getreten sind, haben wir hier einen Überblick für Sie zusammengestellt.
Zur Finanzierung der Heimplatzkosten für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige der Pflegerade 2 - 5 künftig einen Leistungszuschlag, der sich an der Aufenthaltsdauer der Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner orientiert. Durch den Leistungszuschlag verringert sich der jeweilige persönliche Eigenanteil der Pflegekosten. Er steigt mit der Dauer der Pflege um
Wichtig zu wissen ist, dass NUR der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten von der Pflegekasse übernommen wird. Anfallende Kosten für Unterkunft, Pflege und Investitionskosten sind durch die Heimbewohner weiterhin selbst zu tragen.
Eine höhere Unterstützung erhalten auch Menschen, die zuhause ambulant versorgt oder von Angehörigen gepflegt werden. Zum 1. Januar 2022 wurden die Beträge für Pflegesachleistungen angehoben. Die Pflegesachleistungen wurden um je fünf Prozent gesteigert. Seit Januar 2022 gibt es für:
Diese wurden um 10 % von
Mit Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42 Abs. 2 SGB XI).
Die bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus wird als neue Leistung eingeführt. Ein Anspruch entsteht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.
Und hier eine Zusammenfassung:
Zum Download