Diese Pflege- und Entlastungsleistungen gelten ab 2024

Die Pflegebranche ist in Bewegung und hat in den vergangenen Jahren viele Veränderungen durch neue gesetzliche Rahmenbedingungen erlebt. Die aktuelle große Reform, das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), bringt den Versicherten auch im Jahr 2024 einige Neuerungen. Schon seit 2023 ist PUEG in Kraft. Mit dem Gesetz sollen in mehreren Schritten einige der drängenden Herausforderungen in der Pflege angegangen werden.

Bereits 2023 brachte die Reform einige Veränderungen:

So stieg ab 1. Juli 2023 der allgemeine Beitragssatz zur Finanzierung der Pflegeversicherung von 3,05 auf 3,4 Prozent. Neu ist, dass der Beitragssatz nach der Anzahl der Kinder differenziert wird und kinderlose Personen einen höheren Beitrag zahlen, als Menschen mit einem Kind oder mehreren Kindern. Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wurde die Möglichkeit der telefonischen Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen bestätigt. Diese telefonische Variante der Pflegebegutachtung wurde während der Corona-Pandemie stark genutzt und hat sich bewährt. 

Seit dem 1. Oktober 2023 gelten darüber hinaus neue und transparentere Regelungen zum Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und zur Einordnung in die Pflegegrade. Halten die Kassen bzw. die Fristen nicht ein, an die sie hinsichtlich der Entscheidung über einen Pflegegrad gebunden sind, müssen sie unter bestimmten Umständen 70 € für jede Woche der Fristüberschreitung an die versicherte Person zahlen.

Hier sehen Sie im Überblick, welche Änderungen Sie erwarten:

Quelle und weitere Infos: 
www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflegeantrag-und-
leistungen/die-pflegereform-2023-das-aendert-sich-63628

 

Im Archiv zeigen: